5. Die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 18. Juni 2020 die Einsprache ab. So werde das Verschulden von A. als schwer taxiert, da sie ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der B. GmbH, wiederholt Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. In der Verfügung vom 8. April 2020 würden die rechtlichen Grundlagen bereits ausgeführt und die Begründung für die Auferlegung der Einstelltage, auf welche verwiesen werde, sei ausführlich.