2. Am 8. März 2020 reichte A. bei der Kantonalen Arbeitslosenversicherung den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein. 3. Mit Verfügung vom 8. April 2020 stellte die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. A. für 55 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 4. Der Rechtsvertreter von A. erhob am 27. April 2020 Einsprache gegen die Verfügung der Kantonalen Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. vom 8. April 2020 und ergänzte diese mit Einsprachebegründung vom 29. Mai 2020.