9. AVIG-Beschwerde (Einstelltage) Ein Selbstverschulden ist gegeben, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und zumindest eventualvorsätzlich erfolgt sein, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Erwägungen: I. 1. A. war seit dem 15. Juli 2019 als Chef de Service und Administration bei der B. GmbH angestellt. Diese entliess sie am 27. Februar 2020 fristlos.