Die Beschwerdegegnerin hat wie in Erwägung 2.4 ausgeführt in Ausübung ihres Ermessens die Geeignetheit und somit die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte mit dem ausgeschriebenen Auftrag angenommen. Entsprechend durfte sie entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin auch die Bewertung sämtlicher sieben Unterkriterien durch die G. (generelle Einschätzung der Fachkompetenz der Firma, Qualität der Arbeitsausführung, Einhaltung der Termine, Einhaltung der Kosten, Erledigung der Garantiearbeiten, Bewertung Fachkompetenz Person Vorbereitung, Bewertung Fachkompetenz Person Ausführung)