Die Beschwerdeführerin hätte auch die aus ihrer Sicht vorliegende Unklarheit der einzelnen Begrifflichkeiten wie «hervorragend» oder «gut» bereits mittels Rüge gegen die Ausschreibung vorbringen müssen. So wusste sie bereits zu jenem Zeitpunkt, dass die sieben Aspekte bezüglich Referenzobjekt von den Referenzpersonen mit den aus ihrer Sicht zutreffenden Wertung, also zum Beispiel mit «hervorragend» oder «gut», beurteilt würden.