So wurde unter Ziffer 3.7 bei der Qualität angegeben, dass die Bewertung mittels der Auskünfte der Referenzabfragen über sieben Aspekte erfolge und dabei die Bewertungsskala von «0 = unbrauchbar oder keine Angabe» bis «4 = hervorragend» angewendet werde. Die Beschwerdeführerin hätte auch die aus ihrer Sicht vorliegende Unklarheit der einzelnen Begrifflichkeiten wie «hervorragend» oder «gut» bereits mittels Rüge gegen die Ausschreibung vorbringen müssen.