Auch mit der Forderung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte die Qualität vertieft abklären müssen, insbesondere, ob die Referenzauskünfte unter dem Prädikat „hervorragend" dasselbe verstehen würden, rügt sie implizit die Ausschreibung. So wurde unter Ziffer 3.7 bei der Qualität angegeben, dass die Bewertung mittels der Auskünfte der Referenzabfragen über sieben Aspekte erfolge und dabei die Bewertungsskala von «0 = unbrauchbar oder keine Angabe» bis «4 = hervorragend» angewendet werde.