3.4. Vorliegend war der Massstab der Prüfung der Referenzen bei allen Anbietern derselbe: Es wurde allen vier Referenzen ein identischer Fragenkatalog unterbreitet. Die Beschwerdegegnerin hat die Referenzauskünfte ausschliesslich nach den von ihr bekannt gegebenen Unterkriterien beurteilt. Sie hat beim Zuschlagsentscheid kein Unterkriterium betreffend Qualität ausser Acht gelassen oder eine andere Gewichtung als ausgeschrieben vorgenommen. Auch unterliess sie, zusätzliche, nicht publizierte Kriterien heranzuziehen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 859).