3.3. Strittig ist die Bewertung des Zuschlagskriteriums Qualität bezüglich der Referenzauskünfte. Die Bewertung der Qualifikation Personal für das ausgeschriebene Projekt (Selbstdeklaration) ergab sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Zuschlagsempfängerin die identische Bewertung mit jeweils insgesamt 6 Punkten und braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Die Bewertung des Zuschlagskriteriums Qualität wurde durch die Beschwerdegegnerin wie folgt vorgenommen: Unternehmer Punkte Gewichtung Prozentpunkte (max. 4) (max. 55) (max. 220)