3. 3.1. Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag (Art. 33 Abs. 1 VöB). Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes sind insbesondere: a) Zweckmässigkeit der Leistung; b) Preis; c) Qualität (Art. 33 Abs. 2 VöB). Abweichungen und besondere Gewichtung einzelner Kriterien werden im Rahmen der Ausschreibung bekannt gegeben (Art. 33 Abs. 3 VöB). 55 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang