2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das Referenzobjekt Sanierung Schulhaus «H.» St.Gallen von D., bei welchem lediglich eine Schwachstrominstallation erfolgt sei (im Angebot der Beschwerdeführerin umfasse der Anteil Schwachstrominstallation (BKP 236) rund Fr. 72'000.00, also lediglich 10% des Gesamtauftrags), sei weder in Aufgabenstellung, Komplexität noch Grössenordnung vergleichbar. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie diese Referenz vergleichbar erachte, da an eine Sanierung eines Primarschulhauses nur unwesentlich andere Ansprüche als an ein Oberstufenschulhaus bestehen würden.