Angesichts des Ziels des Vergaberechts, nämlich der Stärkung des Wettbewerbs, wäre es fragwürdig, zu verlangen, dass die Bewerber bereits Arbeiten in einer gleichen oder doch ähnlichen Dimension durchgeführt hätten. Massgeblich ist, dass aus den Referenzen geschlossen werden kann, dass die Bewerberin fähig ist, Arbeiten im ausgeschriebenen Mengenbereich auszuführen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, 2013, N 565).