16 Abs. 2 IVöB), nicht ein. Namentlich steht etwa die Beurteilung, ob eine Referenz ausreicht, um darzutun, dass eine Unternehmung in der Lage ist, den ausgeschriebene Auftrag zu erfüllen, im Ermessen der Vergabebehörde (vgl. Zwischenentscheid B_1687/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2010 E. 4.5.1). Angesichts des Ziels des Vergaberechts, nämlich der Stärkung des Wettbewerbs, wäre es fragwürdig, zu verlangen, dass die Bewerber bereits Arbeiten in einer gleichen oder doch ähnlichen Dimension durchgeführt hätten.