2.2. Der Vergabestelle kommt in Bezug auf ihren Entscheid darüber, welche als Referenz ausgewählten Arbeiten sie mit der ausgeschriebenen Leistung als vergleichbar erachtet, ein grosses Ermessen zu. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 5 Abs. 2 GöB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 IVöB), nicht ein.