1. 1.1. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist (Art. 18 Abs. 2 IVöB). Der Auftraggeber haftet dem Anbieter für Schaden, den er durch eine rechtswidrige Verfügung verursacht hat. Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren erwachsen sind (Art. 4 GöB). 1.2. Da die Beschwerdegegnerin den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin bereits abgeschlossen hat, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Zuschlag rechtswidrig erteilt worden ist.