von der Auskunftsperson im Rahmen des Referenzobjekts nicht hätten beurteilt werden können. Es werde nicht bestritten, dass die G. in ihrer Referenzauskunft festhalte, dass sie D. uneingeschränkt weiterempfehlen könne. Nachdem sich die Referenzauskunft lediglich auf die Schwachstrominstallation beziehe, könne sich diese allgemeine Empfehlung ebenfalls nur auf diese Arbeitsgattung beziehen. Andere hätten im Rahmen des Referenzobjekts offensichtlich nicht beurteilt werden können.