Auch wenn anerkannt würde, dass die Anforderungen an den Bau eines Primarschulhauses unwesentlich anders seien als jene an den Bau eines Oberstufenschulhauses, hätte die Beschwerdegegnerin berücksichtigen müssen, dass sich die Beurteilung von D. lediglich auf die Schwachstrominstallation bezogen habe, dies umso mehr, als BKP 236 lediglich rund 10% der ausgeschriebenen Arbeiten betroffen habe. Es könne nicht angehen, dass eine Referenz, welche sich ausdrücklich lediglich auf 10% der ausgeschriebenen Arbeiten beziehe, vorbehaltlos auf 90% andere Arbeiten ausgedehnt werde, obwohl diese offensichtlich