Selbst wenn die Sanierung des Primarschulhauses «H.» grundsätzlich vergleichbar wäre, werde in der Referenzauskunft ausdrücklich festgehalten, dass sich diese nur auf die Schwachstrominstallation beziehe. Auch wenn anerkannt würde, dass die Anforderungen an den Bau eines Primarschulhauses unwesentlich anders seien als jene an den Bau eines Oberstufenschulhauses, hätte die Beschwerdegegnerin berücksichtigen müssen, dass sich die Beurteilung von D. lediglich auf die Schwachstrominstallation bezogen habe, dies umso mehr, als BKP 236 lediglich rund 10% der ausgeschriebenen Arbeiten betroffen habe.