zu klären, ob die Auskunftspersonen bspw. unter «hervorragend» dasselbe verstehen würden. Mithin gehe es darum, dass bei den beurteilten Unternehmen derselbe Massstab angewendet werde. Die Angaben der Auskunftspersonen seien quasi zu kalibrieren. Damit hätte sich die Beschwerdegegnerin sicher nicht der Willkür ausgesetzt. Vielmehr wäre dies notwendig gewesen, um den Vorwurf eines willkürlichen Entscheides zu entkräften.