Von der Beschwerdegegnerin werde nicht bestritten, dass die Beurteilung der Auskunftspersonen subjektiv sein könnte. Damit werde bestätigt, dass es der Beschwerdegegnerin obliegen hätte, zumindest zu klären, was die Auskunftspersonen unter den zu beurteilenden Kriterien und den Bewertungen genau verstünden. Die Beschwerdegegnerin habe nicht die Bewertungen zu korrigieren oder anzupassen. Vielmehr habe sie 53 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang