Es werde bestritten, dass alle Angaben der Auskunftspersonen (Referenzen) in der gewünschten Form vorgelegen hätten. Obwohl die Angaben der Auskunftspersonen formell korrekt erfolgt seien, wäre die Beschwerdegegnerin insbesondere wegen der Gewichtung der Qualität verpflichtet gewesen, auch den materiellen Gehalt der Angaben zu prüfen. Mit der unkritischen Übernahme der Bewertungen in die Bewertungsmatrix setze sich die Beschwerdegegnerin dem Vorwurf der Willkür aus.