Eine Anpassung der abgegebenen Beurteilung dürfe nicht vorgenommen werden. Ein Ausschluss aufgrund eines nicht vergleichbaren Objektes, da «nur» Schwachstromarbeiten bei einer Schulhaussanierung ausgeführt worden seien, sei nicht begründbar. 7. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2020 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2020 zugestellt und ihm die Möglichkeit geboten, bezüglich aufschiebender Wirkung der Beschwerde Stellung zu nehmen. 8. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.