Ebenfalls würde sie davon ausgehen, dass den Unternehmen die Bedeutung der Referenzauskunft bekannt sei. Eine Korrektur oder eine Anpassung der Referenzauskunft in irgendeiner Form wäre aus ihrer Sicht in höchstem Mass als willkürlich zu bezeichnen. Unter Punkt 2.4 «Eignungskriterium» im Submissionsvorspann seien vom Unternehmer zwei vergleichbare Referenzobjekte gefordert worden. Das hierbei kritisierte Referenzobjekt von D. würden sie als vergleichbar erachten, da es sich um die Sanierung des Primarschulhauses «H.» in St.Gallen gehandelt habe.