Die Referenzauskünfte würden in der Reihenfolge eingeholt, wie sie in den Submissionsunterlagen vom Unternehmer vorgegeben worden seien. Erst wenn eine Auskunft nicht beantwortet werde, würden sie die an dritter Stelle genannte Referenzperson (usw.) zur Auskunft einladen. Die Bewertungsmassstäbe sowie die Bedeutung der gemachten Angaben seien den involvierten Parteien vollumfänglich bekannt. Ebenfalls würde sie davon ausgehen, dass den Unternehmen die Bedeutung der Referenzauskunft bekannt sei.