6. Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. Juli 2020 eine Stellungnahme ein. Sie habe sich an die geltenden Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens gehalten. Sofern alle Angaben der Referenten in der gewünschten Form vorgelegen hätten und es daraus zu keinem Ausschluss gekommen sei, sei es korrekt, dass die gemachten Angaben transparent in die Matrix übernommen würden. Alles andere wäre willkürlich. Die Anzahl von Referenzauskünften sei nicht vorgeschrieben. Die Referenzauskünfte würden in der Reihenfolge eingeholt, wie sie in den Submissionsunterlagen vom Unternehmer vorgegeben worden seien.