Wenn ein Bewerber ein Referenzobjekt nenne, welches mit den ausgeschriebenen Arbeiten nichts oder nur zum Teil vergleichbar sei, könne es ihm nicht zum Vorteil gereichen, indem die Bewertung unbesehen in die Bewertungsmatrix einfliesse. Vielmehr habe er die Nachteile einer „falschen" Angabe eines Referenzobjekts zu tragen, indem die Bewertung nur soweit in die Bewertungsmatrix einfliesse, als die Beurteilung durch die Auskunftsperson für die Qualität der ausgeschriebenen Arbeiten eine verlässliche Aussage gebe.