Ausführung" in der Bewertungsmatrix nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Beurteilung durch G. gemäss oben erwähnter Bemerkung keine vergleichbare Arbeitsgattung betroffen habe. Bei allen vorstehenden Kriterien sei D. mit der Maximalnote 4 bewertet worden. Würden diese Kriterien aus der Bewertung genommen, was zwingend notwendig gewesen wäre, hätte unbestritten die Beschwerdeführerin den Zuschlag erhalten müssen.