Demzufolge hätte die Bewertung durch die G. nicht oder nur zu einem geringen Teil Eingang in die Bewertungsmatrix finden dürfen. Vorliegend hätte der Zuschlag an die Beschwerdeführerin erfolgen müssen, wenn nur ein Bewertungskriterium unberücksichtigt geblieben wäre. Tatsächlich hätten aber zumindest die Beurteilungen der Kriterien „Qualität der Ausführung", „Fachkompetenz Person Vorbereitung" und „Fachkompetenz Person Ausführung" in der Bewertungsmatrix nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Beurteilung durch G. gemäss oben erwähnter Bemerkung keine vergleichbare Arbeitsgattung betroffen habe.