Im Angebot der Beschwerdeführerin umfasse der Anteil Schwachstrominstallation (BKP 236) rund Fr. 72'000.00, also lediglich 10% des Gesamtauftrags. Mithin sei die Bewertung aufgrund von Arbeiten, welche nur 10% der ausgeschriebenen Arbeiten ausmachten, erfolgt. Damit sei erstellt, dass das Referenzobjekt weder in Aufgabenstellung, Komplexität noch Grössenordnung ein vergleichbares Objekt darstelle. Demzufolge hätte die Bewertung durch die G. nicht oder nur zu einem geringen Teil Eingang in die Bewertungsmatrix finden dürfen.