Dass die Beurteilungen der Auskunftspersonen ohne nähere Prüfung in die Beurteilungsmatrix eingegangen seien, zeige sich insbesondere bei der Referenzauskunft der G., welche eine Auskunft für D. abgegeben habe. In Ziffer 3.5 (Technische Leistungsfähigkeit und Erfahrung) der Ausschreibungsunterlagen heisse es wörtlich: „Bei allen Referenzobjekten muss es sich um in Aufgabestellung, Komplexität und Grössenordnung vergleichbare Objekte handeln, deren Ausführung weniger als 10 Jahre zurückliegt und bei denen der Anbieter selbst die mit der vorliegenden Ausschreibung vergleichbaren Arbeiten im Werkvertragsverhältnis erstellt hat."