Es sei beinahe ausgeschlossen, dass bspw. die F. GmbH und die E. GmbH die identischen Ansprüche hätten, um eine Arbeit als „hervorragend" zu beurteilen. Wenn nun der Beurteilung der Qualität eine entscheidende Bedeutung zukomme, hätte A. bzw. die mit der Auswertung der Angebote beauftragte Gesellschaft zumindest über ein Interview klären müssen, ob die F. GmbH und die E. GmbH unter dem Prädikat „hervorragend" dasselbe verstehen würden. Aufgrund der Tatsache, dass die Bewertungen der Auskunftspersonen vorbehaltlos in die Bewertungsmatrix übernommen worden seien, sei davon auszugehen, dass dies nicht geschehen sei.