alle Personen, welche eine Referenzauskunft abgeben würden, unter dem Begriff „hervorragend" dasselbe verstehen würden. Welcher Standard werde von den einzelnen Auskunftspersonen gesetzt, damit sie das Prädikat „hervorragend" erteilten. Ebenso müssten alle Auskunftspersonen den gleichen Kriterienkatalog für die Beurteilung der einzelnen Bewertungskriterien anwenden. Denn es könne nicht bestritten werden, dass die Beurteilung ein Ermessen des Beurteilers beinhalte. Es sei beinahe ausgeschlossen, dass bspw. die F. GmbH und die E. GmbH die identischen Ansprüche hätten, um eine Arbeit als „hervorragend" zu beurteilen.