Bei eingehender Prüfung der Referenzauskünfte, welche für D. abgegeben worden seien, zeigten sich zwei Auffälligkeiten, welche in der Bewertung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Bei der Bewertung der E. GmbH falle auf, dass sämtliche Beurteilungskriterien mit dem Prädikat „hervorragend" beurteilt worden seien. Eine solche Beurteilung müsse grundsätzlich hinterfragt werden. Zumindest sei aber zu klären, ob 51 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang