Wegen der Gewichtung (40%) der Qualität und der Tatsache, dass dieses Kriterium den Ausschlag über den Zuschlag geben werde, hätte A. vertiefte Abklärungen bezüglich der Qualität machen müssen. Tatsächlich lasse sich feststellen, dass die von den erwähnten Personen gemachten Angaben vorbehaltlos in die Bewertungsmatrix überführt worden seien. Deshalb sei festzustellen, dass der Zuschlag vorliegend willkürlich erfolgt sei.