4. Gegen diese Zuschlagsverfügung erhob C. (folgend: Beschwerdeführerin) am 26. Juni 2020 Beschwerde. Sie begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich die Preise der besten beiden Angebote bei einer Auftragssumme von rund Fr. 750'000.00 um lediglich Fr. 350.00 unterscheiden würden. Obwohl die Differenz sehr gering sei, habe die Beschwerdeführerin das günstigere Angebot eingegeben.