8. Öffentliches Beschaffungswesen Es liegt im Ermessen der Vergabebehörde, darüber zu befinden, in welchem Umfang ausgeschriebene Arbeiten bei den Referenzobjekten hätten erfolgen müssen, damit eine Referenz dem von ihr verlangten Nachweis genügt. Die Beurteilung, ob Referenzen den Nachweis erbringen können, dass der effektiv ausgeschriebene Auftrag ausgeführt werden kann, ist der Vergabebehörde zu überlassen. Die Rüge, dass sich die Beurteilung der Qualität aufgrund ihrer Gewichtung mit 40% nicht auf lediglich sieben pauschale Kriterien hätte reduzieren dürfen sowie die Rüge, Begrifflichkeiten wie «hervorragend» oder «gut» seien unklar, erfolgten mit Beschwerde zu spät (Art.