Da für die fraglichen beiden Briefe keine gültigen Strafanträge vorliegen, hat das Bezirksgericht das Strafverfahren gegen B. korrekterweise eingestellt. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin nicht eingetreten werden kann, soweit darin die Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts vom 25. August 2020 beantragt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Verfahren gegen B. betreffend des Vorwurfs der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB eingestellt.