Auch in den gesamten restlichen Akten findet sich kein Hinweis auf eine Willenskundgebung von A. innert der dreimonatigen Frist, sei es in einem Begleitbrief oder E-Mail, worin sie die Bestrafung von B. verlangt hätte. Soweit die Berufungsklägerin etwas anderes behauptet, findet dies keinerlei Niederschlag in den Akten, so dass auf eine Befragung von H. von der Kantonspolizei sowie der Privatklägerin zu verzichten ist.