Dieser zeigt im Gegenteil klar, dass A. im Zeitpunkt des Erhaltes der Briefe vom 28. April und 25. Mai 2017 davon überzeugt war, die Mutter ihres Ex-Partners habe diese verfasst und B. habe sie lediglich unterschrieben. Auch in den gesamten restlichen Akten findet sich kein Hinweis auf eine Willenskundgebung von A. innert der dreimonatigen Frist, sei es in einem Begleitbrief oder E-Mail, worin sie die Bestrafung von B. verlangt hätte.