Hinsichtlich B. liegt mit dem Formular vom 8. Mai 2017 kein gültiger Strafantrag vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Polizeirapport vom 1. Februar 2018. Dieser zeigt im Gegenteil klar, dass A. im Zeitpunkt des Erhaltes der Briefe vom 28. April und 25. Mai 2017 davon überzeugt war, die Mutter ihres Ex-Partners habe diese verfasst und B. habe sie lediglich unterschrieben.