Im Strafantrag wurde einzig dessen Mutter F. aufgeführt. Selbst wenn F., wie A. bei Stellung des Strafantrages vermutete, aufgrund des Schreibstils und des Wortschatzes den Brief verfasst hätte, wäre B. als Unterzeichner des Briefes in jenem Zeitpunkt als Mittäter oder zumindest als Gehilfe in Frage gekommen. Das Verfahren gegen F. wurde bezüglich dieses Briefes in der Folge eingestellt, so dass sie nicht als an der Tat Beteiligte im Sinne von Art. 32 StGB sein kann und demzufolge B. auch nicht Mittäter, Anstifter oder Gehilfe. Somit ist auch gestützt auf 32 StGB eine Strafverfolgung gegen B. nicht möglich.