Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist mit dem Bezirksgericht aus folgenden Gründen zu verneinen: Obwohl der fragliche Brief den Absender von B. und dessen Unterschrift trägt, verdächtigte und nannte die Strafantragstellerin, wohl unter dem noch frischen Eindruck der einige Tage zurückliegenden Geschehnisse mit F., einzig F. als Täterin. Hingegen kam für sie B., obwohl er Absender und Unterzeichner des Briefes vom 28. April 2017 war, in jenem Zeitpunkt nicht als möglicher Täter in Frage, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits gewichtige Anhaltspunkte dafür sprachen. Im Strafantrag wurde einzig dessen Mutter F. aufgeführt.