6. Bezüglich des Schreibens vom 28. April 2017 ist zu prüfen, ob gestützt auf die Akten oder aus dem Strafantragsformular vom 8. Mai 2017 hinsichtlich B. ein gültiger Strafantrag bejaht werden kann. Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist mit dem Bezirksgericht aus folgenden Gründen zu verneinen: