5. Bezüglich des zweiten Schreibens vom 25. Mai 2017 fehlt es gänzlich an einem Strafantrag. Ein Strafantrag kann nicht für zukünftige Taten gestellt werden. Die Ausnahme sind Dauerdelikte (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StGB), etwa bei einer dauerhaften Verletzung der Unterhaltspflicht nach Art. 217 StGB (Wolfgang Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 31 StGB). Ein Dauerdelikt liegt vorliegend zweifellos nicht vor, so dass es bezüglich des Briefes vom 25. Mai 2017 an einem gültigen Strafantrag fehlt.