32 StGB (aArt. 30 StGB) sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3). Der Strafantrag kann grundsätzlich nur hinsichtlich bereits begangener Straftaten wirksam gestellt werden (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StGB). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen und vom Staat zu beweisen (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 25 zu Art. 30 StGB).