eine Erneuerung des Strafantrages nach Bekanntwerden des Täters ist nicht erforderlich. Ist dem Antragsteller allerdings die Identität des Täters bekannt, ist diese anzuführen; andernfalls liegt kein gültiger Strafantrag vor (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 9 zu Art. 30 StGB unter Hinweis auf BGE 97 IV 153 E. 3c; Christof Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 52 zu Art. 30 StGB). Der Strafantrag gilt gegenüber allen Beteiligten als gestellt, unabhängig davon, ob sie vom Antragsberechtigten genannt werden (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 3 zu Art. 32 StGB). Beteiligte im Sinne von Art. 32 StGB (aArt.