Bekannt ist dem Verletzten der Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person in Verdacht hat, sondern erst, wenn er gewichtige Anhaltspunkte für deren Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung etwa wegen übler Nachrede gewärtigen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 19 290, Abteilung Strafrecht, vom 24. März 2020 E. 3.2). Der Strafantrag kann auch gegen unbekannt gestellt werden; eine Erneuerung des Strafantrages nach Bekanntwerden des Täters ist nicht erforderlich.