47 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang – bekannten oder noch unbekannten – Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhaltes ersucht (Konopatsch/Uhrmeister, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 1 zu Art. 30 StGB). Bekannt ist dem Verletzten der Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person in Verdacht hat, sondern erst, wenn er gewichtige Anhaltspunkte für deren Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung etwa wegen übler Nachrede gewärtigen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2;