3. 3.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1‘600.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 495.30, insgesamt Fr. 2‘095.30, gehen zu Lasten des Staates. 3.2. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 800.00 festgesetzt. 4. Der Staat hat den Beschuldigten mit Fr. 5'436.70 (inkl. MWST) für die Verteidigung zu entschädigen.» Gegen dieses Urteil, am 26. August 2020 an die Parteien versandt, meldete die Staatsanwaltschaft am 2. September 2020 rechtzeitig die Berufung an. (…)