3. Mit Strafbefehl Proz. Nr. ST.2018.40 vom 27. Juni 2019 wurde B. wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen) verurteilt. Die Verfahrenskosten von Fr. 295.30 wurden B. auferlegt. (…) 5. Am 8. August 2019 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht. (…)